Hintergrund Sterbehilfe

Hintergrund Sterbehilfe: Worum geht es?

In Deutschland verboten ist die aktive Sterbehilfe, das sog. „Töten auf Verlangen“: Dem Patienten wird auf dessen Wunsch z.B. eine tödliche Überdosis eines Schmerz- oder Narkosemittels gespritzt.

Erlaubt und geboten ist die passive Sterbehilfe. Künstliche Ernährung oder Beatmung werden nicht begonnen oder eingestellt, wenn dies dem Patientenwillen entspricht. Eine vorab erstellte Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist notwendig.

Auch die indirekte Sterbehilfe ist erlaubt und geboten: Wenn schwerste Schmerzen oder Atemnot eine starke Symptombekämpfung erfordern, müssen entsprechende Medikamente in hoher Dosis verabreicht werden – auch wenn sie das Leben verkürzen.

Hilfe zum freiverantwortlichen und wohlerwogenen Suizid ist grundsätzlich erlaubt, das galt auch für Ärzte und Sterbehelfer. Doch im November 2015 hat der Bundestag nach langwierigen, intensiven Diskussionen und Auseinandersetzungen den §217 verabschiedet, ein Gesetz, das die Arbeit der Sterbehilfevereine unterbinden sollte. Darin heißt es:

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Gesetzentwurf vom 1.7.2015 / S.5

Gegen dieses Gesetz haben Ärzte, Kranke und Sterbehilfevereine im Jahr 2016 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird man fast vier Jahre lang warten.

Am 02. März 2017 dann ein Aufsehen erregendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. 2004 hatte eine durch einen Unfall querschnittsgelähmte Frau beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Ihr Ehemann klagte über alle Instanzen, bis dann 2017 das höchste Gericht in Leipzig entschied:

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln……
…. wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet.“ Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017

Mit anderen Worten: Der Staat darf Schwerstkranken in extremer Notlage ein Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht verwehren. Über 130 Schwerstkranke stellen daraufhin einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, um das Medikament Natrium-Pentobarbital zu erhalten. Auch Harald Mayer über seinen Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch. Roßbruch ist aktiv in der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben.

Neun Monate nach Antragstellung reagiert das Bundesinstitut. Es verlangt eine schriftliche Erklärung, in der Harald Mayer seine ausweglose Situation „so genau wie möglich beschreibt“. Zudem verschiedene ärztliche, palliativ-medizinische und psychiatrische Gutachten. Und es solle geprüft werden, ob „andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung des Sterbewunsches zur Verfügung stehen“. Keiner der Antragsteller erhält einen positiven Bescheid.

Im Sommer 2018 deckt der Tagesspiegel auf, dass das Bundesgesundheitsministerium das BfArM angewiesen hat, alle Anträge auf das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital „zu versagen“. Für den Juristen Robert Roßbruch ist das ein Skandal. Denn mit der Weisung setzt sich der Gesundheitsminister über ein höchst richterliches Urteil hinweg.

Es folgt ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen Robert Roßbruch, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem zuständigen Verwaltungsgericht in Köln. Im November 2019 endlich der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht in Köln: Harald Mayer gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Die Richter kommen zu dem Schluss, dass ein generelles Verbot für den Erwerb des Betäubungsmittels nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Sie setzen das Verfahren aus und wenden sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dort muss nun entschieden werden, ob das Betäubungsmittelgesetz, das den Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung grundsätzlich verbietet, gegen das Grundrecht auf Selbstbestimmung verstößt. Bis zur Entscheidung können ein bis zwei Jahre vergehen.

Das wichtigste Urteil zur Sterbehilfe hat das Bundesverfassungsgericht am Aschermittwoch, den 26. Februar 2020 gefällt. Vier Jahre nachdem die ersten Beschwerden gegen den § 217 eingegangen sind.

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“

Urteil des BVG vom 26. 2. 2020

Das heißt: Der § 217 und das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig.

 

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